Solche Dinge passieren doch dauernd - in unterschiedlichen Ausprägungen von "ärgerlich" bis "hochdramatisch" (wie in diesem Fall). Und mit positivem Ausgang oder negativem.
"in was für einer Welt leben wir eigentlich": In dieser. Daran ändert auch dieser Fall überhaupt nichts.
Bemerkenswert finde ich hier nur, dass sich die Richterin derart an die Hausaufgaben der Staatsanwaltschaft und des Beklagtenanwalts gemacht hat.
Ein weiterer derartiger Fall, hier im Zusammenhang mit diesen unsäglichen, geldgeilen und zutiefst unmoralischen Massen-Abmahn-"Anwälten":
Landgericht Bückeburg, Az. 2 O 62/08. Hier ist der Verfügungskläger mal so richtig auf die Fresse geflogen. Was nun aber fehlt, ist die konsequente Fortsetzung der Causa:
"Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers und seines Prozess-bevollmächtigen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass in der Abmahnung vom 21.02.2008 Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, die nach einem abenteuerlich überhöhten Gegenstandswert von 100.000,00 € berechnet wurden. Ein solcher Wert ist für Fälle der’ vorliegenden Art, wie auch die Streitwertfestsetzung im Tenor dieses Urteils zeigt, nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt. Wenn in dem Abmahnschreiben vom 21.02.2008 dann auch noch die Rede davon ist, dass es sich um einen “für Fälle dieser Art geringen” Streitwert handeln soll, ist eine solche Aussage nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist. Sie grenzt jedenfalls an einen strafbaren Betrug und eine ebenso strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB)
und dürfte die Grenze der Straflosigkeit wahrscheinlich bereits überschritten haben."
Bernhard