@pd:
Da ist zu differenzieren. Zum einen haben wir den Kasten Bier und zum anderen eine Dienstleistung. Auch wenn das nicht explizit im Angebot steht, wird der normal denkende Mensch nicht davon ausgehen, daß er an den Damen Eigentum erwirbt. Das wäre in der Tat rechtliche Konsequenzen.
Der Eigentumserwerb kann sich hier nur auf den Kasten Bier erstrecken. Der Einfachheit halber lassen wir mal die Problematik des Flaschenpfandes außen vor.
Wir sollten hier auch voraussetzen, daß nicht der Kasten Bier eine vordergründige Rolle spielt.
Gem. § 611 I BGB wird "derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet"
Nach § 611 II BGB können "Gegenstand des Dienstvertrags ... Dienste jeder Art sein"
Also fällt auch die Zusage zur Teilnahme an einer Party unter die Regelung des $ 611 BGB
Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich sowohl derjenige , der den Dienst erbringt, als auch derjenige, der den Dienst in Anspruch nimmt darüber einigen.
Die Dienstleistung wurde bei EBAY angeboten; die Mädels wollen den Dienst auch erbringen. Hier spricht nichts gegen die Ernsthaftigkeit des Angebotes.
Desweiteren muss berücksichtigt werden, daß bei der Einstellung eines Angebotes die Regelungen von EBAY anerkannt werden müssen. Diese besagen, daß der Anbieter verpflichtet ist, die Leistung zu erbringen. Auch dies ein Indiz dafür, daß das Angebot zur Abgabe eines Gebotes wissentlich und willentlich abgegeben wurde.
Auf Seiten des Bieters sieht es daher folgendermaßen aus:
Die Gebote wurden auch hier unter Anerkennung der EBAY Regeln angegeben.
Daher ist Herr XYZ zur Zahlung des vereinbarten Entgeldes verpflichtet.
Er könnte sich aber bei der Abgabe seiner Willenserklärung geirrt haben.
Dies hier auszuführen, würde aber den Rahmen des Thread sprengen.
Es könnte sich aber um ein "sittenwidriges Rechtsgeschaft" gem. § 138 BGB handeln
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Dies setzt voraus, daß das Rechtsgeschäft unter
Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche zustande gekommen ist.
Dies kann im vorliegenden Fall verneint werden.
Die Prüfung, ob die Vermögensverfügung in einem auffälligen Mißverhältnis zur erbrachten Leistung steht kann daher hier entfallen.
Daher liegt kein sittenwidriges Rechtsgeschaft vor.
Also muss der gute Mann zahlen .
Dies in aller Kürze; da läßt sich vortrefflich noch einiges mehr rausholen, und ich kann mir jetzt schon lebhaft vorstellen, daß diese Thema demnächst an deutschen Universitäten durch Semare und Hausarbeiten auch einen würdigen Platz in der Literatur finden wird.
Ulrich