Sonstiges > Offtopic
Verschwiegenheitsklausel
eknori:
Mit der Verschwiegenheitsklausel hast du keine Probleme, bei einem anderen Arbeitgeber anzuheuern. Grundsätzlich geht es dabei nur um den Fall, daß du während deiner Tätugkeit bei deinem jetzigen AG keine Betriebsgeheimnisse ausplauderst.
Ich hatte bei einem Softwareentwickler, bei dem ich vor Jahren mal entwickelt habe, neben der Verschwiegenheitsklausel auch noch eine Wettbewerbsklausel im Vertrag. Diese Klausel besagte, daß ich mich ein Jahr ab Kündigung nicht bei einem Unternehmen bewerben und arbeiten darf, daß sich im wesentlichen mit der gleichen Aufgabenstellung beschäftigt.
Baut also ein Unternehmen Betriebssysteme mit grafischen Oberflächen und ein Mitbewerber tut das ebenfalls, dann ist für mich der Mitbewerber 1 Jahr lang tabu.
eknori
Doc Torte:
...tja, wenn ich so Eure Meinungen und Erfahrungen sehe, werde ich dann wohl nen neuen Arbeitgeber haben *freu*
Don Pasquale:
--- Zitat von: eknori am 02.09.03 - 11:01:14 --- daß du während deiner Tätugkeit bei deinem jetzigen AG keine Betriebsgeheimnisse ausplauderst.
--- Ende Zitat ---
Soweit ich weiss gilt dies auch über das Tätigkeitsverhältnis hinaus.
--- Zitat von: eknori am 02.09.03 - 11:01:14 ---Wettbewerbsklausel im Vertrag. Diese Klausel besagte, daß ich mich ein Jahr ab Kündigung nicht bei einem Unternehmen bewerben und arbeiten darf, daß sich im wesentlichen mit der gleichen Aufgabenstellung beschäftigt.
Baut also ein Unternehmen Betriebssysteme mit grafischen Oberflächen und ein Mitbewerber tut das ebenfalls, dann ist für mich der Mitbewerber 1 Jahr lang tabu.
--- Ende Zitat ---
Stimmt, Wettbewerbsklausel. Das war´s. Wenn Du die nicht hast ist alles klar. Aber selbst dann.
Auch hier muß nicht jede Formulierung hingenommen werden.
Aber hierzu gibt es Urteile. ( Auch das Gehalt muss in einem Verhältnis zur Wettbewerbsklausel liegen)
Kurz und gut : Du darfst.
Ciao
Don Pasquale
pd:
Das einzigste was mir da noch einfällt wäre das Wettbewerbsverbot, das müsste aber in deinem Arbeitsvertrag stehen.
Hab da mal was ausm Netz kopiert:
A. Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Während dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Willen Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer darf im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers keine Geschäfte für eine andere Person oder auf eigene Rechnung machen. Wird der Arbeitnehmer in einem anderen Aufgabenbereich als dem des Arbeitgebers tätig, ist dieses zulässig. Etwas anderes gilt, wenn eine solche Nebenbeschäftigung aus anderen Gründen nicht erlaubt ist. Eine Nebenbeschäftigung ist z. B. nicht zulässig, wenn dadurch die Arbeitskraft des Arbeitnehmers in erheblichem Umfang geschmälert wird.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, ist er dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein.
B. Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch kann schriftlich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf. Das Verbot des Wettbewerbs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.
Voraussetzung eines wirksamen Wettbewerbsverbots auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, dass dem Arbeitnehmer eine monatliche Entschädigung gezahlt wird. Diese Entschädigung muss mindestens die Hälfte des letzten Lohns betragen. Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers besteht selbst dann, wenn der Arbeitnehmer z. B. aufgrund von Arbeitsunfähigkeit gar keine Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer Konkurrenz zu machen. Auch wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand geht, bleibt der Arbeitgeber entschädigungspflichtig. Erhält der Arbeitnehmer Lohn aus einem neuen Arbeitsverhältnis, ist dieses auf die Entschädigung anzurechnen.
Erforderlich ist weiterhin, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot hat. Dieses ist z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer den gesamten Kundenstamm des Arbeitgebers kennt.
Ein Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn es das weitere Arbeitsleben des Arbeitnehmers in unbilliger Weise erschwert. Auch bei Auszubildenden ist die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes unzulässig.
RA F.-J. Rehmann
Gruß, Patrick
pd:
hab von Pers noch gesagt bekommen, es ist der §74a HGB.
Gruß, Patrick
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln