Autor Thema: Mail forwarding an 2 Personen  (Gelesen 3965 mal)

Offline Schocke

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Mail forwarding an 2 Personen
« am: 01.07.05 - 11:56:06 »
Hallo Forum,
wir haben einen Mitarbeiter der ausgeschieden ist. Nun sollen die Mails die an seine Adresse geschickt werden, an 2 Arbeitskollegen weitergeleitet werden.
Wenn ich im Personendokument die Adressen der beiden Kollegen eintrage, so kommt der Server damit nicht zurecht.
Irgendwelche Vorschläge wie man das hinbekommt ?
« Letzte Änderung: 01.07.05 - 12:55:52 von Schocke »
mfg
Michael

Der der weiß, daß er nichts weiß, weiß mehr als der, der nicht weiß, daß er garnichts weiß!

Es gibt Gerüchte, dass 1969, einen Tag vor Neil Armstrong, ein Mann namens MacGyver in einer umgebauten Waschmaschine...


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Offline tschroeder

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #1 am: 01.07.05 - 12:07:13 »
Hi,

ist etwas unschön, du kannst dir eine Gruppe bauen, welche die 2 Mitarbeiter enthält und als SMTP-Adresse die Adresse des ex-Mitarbeiters. Dann mußt du allerdings das Personendokument gleich löschen.

Gruß Thorsten
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Offline max.power

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #2 am: 01.07.05 - 12:23:19 »
Existiert vom ausgetretenen Mitarbeiter die Mail-Datenbank noch?
Wenn ja, dann einfach einen Agenten erstellen, getriggert auf "Nach Eingang neuer Mail" mit der einfachen Aktion "Mail senden" - dort die beiden User als Empfänger eintragen und "Kopie des Dokuments beifügen".

Offline Schocke

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #3 am: 01.07.05 - 12:32:51 »
Hallo,
erst einmal Danke für eure Antworten

@max.power
Gute Idee werde ich mal ausprobieren
mfg
Michael

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Offline tttonic

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #4 am: 01.07.05 - 12:56:54 »
Hallo Forum,
wir haben einen Mitarbeiter der ausgeschieden ist. Nun sollen die Mails die an seine Adresse geschickt werden, an 2 Arbeitskollegen weitergeleitet werden.
Wenn ich im Personendokument die Adressen der beiden Kollegen eintrage, so kommt der Server damit nicht zurecht.
Irgendwelche Vorschläge wie man das hinbekommt ?

Habt ihr da die Zustimmung vom ausgeschiedenen MA? Denkt hier bitte an den Datenschutz.

Ohne ist das nicht erlaubt, bzw nur unter bestimmten Vorraussetungen (Betriebsrat, Datenschutzbeautragter, GFü

gruß

tttonic

Offline Schocke

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #5 am: 01.07.05 - 13:27:33 »
Wie sehen denn diese Vorraussetzungen aus ?
Ex Mitarbeiter weiß das das so gehandhabt wird, aber nichts schriftliches
Betriebsrat: nicht vorhanden
Datenschutzbeautragter: meines Wissens nicht vorhanden
Von der Geschäftsführung und Manager die Anweisung bekommen.

Wie sind da die rechtlichen Aspekte ?
 
mfg
Michael

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obrocke

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #6 am: 01.07.05 - 13:50:33 »
Hallo,

auch wenn private Mails bei euch verboten sind, ist die Weiterleitung, ohne weiteres, NICHT erlaubt.

Denkbar wäre eine dienstliche Mitteilung eines Werksarztes, die mit Sicherheit privat ist. (Ist nur ein Beispiel !)

Also auch wenn die GF eine Weiterleitung wünscht, ist Vorsicht geboten.

Gruß,
Olaf

Offline Schocke

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #7 am: 01.07.05 - 14:12:46 »
also so langsam beginne ich mich auch noch für rechtliche Sachen zu interessieren ;D

Anahme:
Ex Mitarbeiter geht vor Gericht, wei private Mails von ihm gelesen wurden.
Admin wurde von GF und Manager angewiesen eine Mehlweiterleitung vorzunehmen.
Kann dann der Admin rechtlich belangt werden ? Oder sind dann GF und Manager drann.

Ich glaube da gibt es immer wieder unterschiedliche Antworten. So richtig vom Gesetz her ist das doch noch immer nicht geregelt.
mfg
Michael

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Offline tttonic

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #8 am: 01.07.05 - 14:52:01 »
also so langsam beginne ich mich auch noch für rechtliche Sachen zu interessieren ;D

Anahme:
Ex Mitarbeiter geht vor Gericht, wei private Mails von ihm gelesen wurden.
Admin wurde von GF und Manager angewiesen eine Mehlweiterleitung vorzunehmen.
Kann dann der Admin rechtlich belangt werden ? Oder sind dann GF und Manager drann.

Ich glaube da gibt es immer wieder unterschiedliche Antworten. So richtig vom Gesetz her ist das doch noch immer nicht geregelt.

Wir haben das bei uns gerade durchgekaspert, mit Hilfestellung Anwalt etc.

Grundsätzlich darf ohne Zustimmung der MA, egal ob noch da oder nicht, nicht auf die Daten zugriffen werden oder Mails weitergeleitet.

Wir haben das anders gelöst.

Infomail an Absernder mit dem Hinweis das der MA nicht mehr bei xxx tätig ist. Weiterhin das die Mail ungelesen gelöscht wurde und er die Mail bitte an yyy senden möchte.

Falls doch in dringenden Fällen, erheblicher Schaden könnte  für das Unternehmen entstehen, dann nur mit GFü, Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten. Und auch das mus in einer Betriebsvereinbarung geregelt, bzw. den MA bekannt sein.


Bestraft wird grundsätzlich der Dumme, sprich der Administrator.

Versuch dir von der GFü das schriftlich bestätigen zu lassem. Dann wirst du zwar auch bestraft, die GFü sitzt aber mit im Boot.

Bisher hat mir noch nie jemand das schriftlich geben wollen. Und mündlich zählt vor Gericht nicht.

gruß

tttonic
« Letzte Änderung: 01.07.05 - 14:54:20 von tttonic »

Offline Schocke

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #9 am: 04.07.05 - 10:35:50 »
Zitat
Infomail an Absernder mit dem Hinweis das der MA nicht mehr bei xxx tätig ist. Weiterhin das die Mail ungelesen gelöscht wurde und er die Mail bitte an yyy senden möchte.

Ist mit sicherheit eine Lösung, werde versuchen es so durchzubekommen.

Zitat
Bestraft wird grundsätzlich der Dumme, sprich der Administrator.

Gibt es da schon irgendwelche Fälle (Artikel) ? Mit was für einem Strafmaß muss gerechnet werden ?
So langsam beginne ich mir sorgen zu machen.
mfg
Michael

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #10 am: 04.07.05 - 13:29:17 »
Zitat
Infomail an Absernder mit dem Hinweis das der MA nicht mehr bei xxx tätig ist. Weiterhin das die Mail ungelesen gelöscht wurde und er die Mail bitte an yyy senden möchte.

Ist mit sicherheit eine Lösung, werde versuchen es so durchzubekommen.

Zitat
Bestraft wird grundsätzlich der Dumme, sprich der Administrator.

Gibt es da schon irgendwelche Fälle (Artikel) ? Mit was für einem Strafmaß muss gerechnet werden ?
So langsam beginne ich mir sorgen zu machen.


Der Strafrahmen richtet sich nach dem Strafgesetzbuch, daher bitte dort nachschauen. Ich meine §206 StGB, bin mir aber nicht sicher.

Es gab schon den Fall, da ging es nur um das Löschen der DB von einem ausgeschiedenen MA.  Er hat geklagt und Recht bekommen das ein Unternehmen nicht einfach das Postfach von Ihm löschen darf. Grundlage war auch hier Post und Briefgeheimis.

Offline Schocke

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Re: Mail forwarding an 2 Personen
« Antwort #11 am: 04.07.05 - 14:23:07 »
Für alle die es Interessiert hier §206 StGB:


Zitat
§ 206
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

  1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
  2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
  3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die

  1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
  2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
  3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.


(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.



wie bei allen Gesetzen muss man das schon studiert haben um da durchzukommen ;D
mfg
Michael

Der der weiß, daß er nichts weiß, weiß mehr als der, der nicht weiß, daß er garnichts weiß!

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