Any chance, nach 3 Monaten daherzukommen und zu behaupten, dass die Kopfhörer des Walkmans nie dabei waren
OK, wenden wir das Abstraktionsprinzip an
TMC: Ich möchte den Walkman da .. ( zeigt mit Finger drauf )
VK: Klar, null Problemo ( telefoniert)
-> Einigung über den Kaufgegenstand (wir kommen später darauf zurück )
man geht zur Kasse ... ( Im Idealfall ist VK der Kassierer )
VK ( telefoniert immer noch und macht ne Braut klar ) : kostet 20 Tacken !
TMC: OK
-> einigung über den Preis
( juristusch gesehen ist hier der Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes beendet )
Es folgen nun die Verrichtungsgeschäfte:
TMC gibt dem VK die 20 Tacken ( Tacken ist hier ein Platzhalter für alle denkbaren Währungen; TMC und VK sind sich durch ständige Übung über eineeinheitliche Währung einig; nur für den Fall, daß an dieser Stelle Fargen kommen )
VK nimmt die 20 Tacken an (damit hat TMC den ersten Teil der Vrpflichtungen aus 433 BGB erfüllt )
VK händigt nun TMC den WM aus ( damit hat auch er seine Verpflichtung aus 433 BGB erfüllt )
jetzt sind alle Vorausetzungen des § 433 BGB erfüllt.
Und jetzt überlege einmal, TMC... WANN, an welcher Stelle ist was schief gelaufen ??