Das einzigste was mir da noch einfällt wäre das Wettbewerbsverbot, das müsste aber in deinem Arbeitsvertrag stehen.
Hab da mal was ausm Netz kopiert:
A. Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Während dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Willen Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer darf im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers keine Geschäfte für eine andere Person oder auf eigene Rechnung machen. Wird der Arbeitnehmer in einem anderen Aufgabenbereich als dem des Arbeitgebers tätig, ist dieses zulässig. Etwas anderes gilt, wenn eine solche Nebenbeschäftigung aus anderen Gründen nicht erlaubt ist. Eine Nebenbeschäftigung ist z. B. nicht zulässig, wenn dadurch die Arbeitskraft des Arbeitnehmers in erheblichem Umfang geschmälert wird.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, ist er dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein.
B. Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch kann schriftlich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf. Das Verbot des Wettbewerbs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.
Voraussetzung eines wirksamen Wettbewerbsverbots auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, dass dem Arbeitnehmer eine monatliche Entschädigung gezahlt wird. Diese Entschädigung muss mindestens die Hälfte des letzten Lohns betragen. Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers besteht selbst dann, wenn der Arbeitnehmer z. B. aufgrund von Arbeitsunfähigkeit gar keine Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer Konkurrenz zu machen. Auch wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand geht, bleibt der Arbeitgeber entschädigungspflichtig. Erhält der Arbeitnehmer Lohn aus einem neuen Arbeitsverhältnis, ist dieses auf die Entschädigung anzurechnen.
Erforderlich ist weiterhin, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot hat. Dieses ist z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer den gesamten Kundenstamm des Arbeitgebers kennt.
Ein Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn es das weitere Arbeitsleben des Arbeitnehmers in unbilliger Weise erschwert. Auch bei Auszubildenden ist die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes unzulässig.
RA F.-J. Rehmann
Gruß, Patrick