Das Notes Forum
Sonstiges => Offtopic => Thema gestartet von: Glombi am 25.05.04 - 20:14:33
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/47666 (http://www.heise.de/newsticker/meldung/47666)
"Wer dann bei der Bestätigung nicht genau den Betrag überprüfte, wird nun möglicherweise Mühe haben, das zu viel überwiesene Geld wieder zurückzuholen. Seit heute ist der Fehler offenbar behoben."
Ist ja tool >:(
Das ist ja sehr kundenfreundlich von der Bank mit dem grünen Band der Sympathie ;D
Andreas
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Ich bin DreBa Kunde
Ich habe witzigerweise Geld überwiesen bekommen.
Nicht das ich das wirklich behalten will, aber ein wenig ärgern möchte ich die schon.
Was muß ich beachten ?
Ciao
Don Pasquale
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Die Bank kann dir nicht verlangen, den Betrag zurück zu überweisen. Sobald du die Buchung in einem Kontoauszug gesehen hast, müssen die an deinen guten Willen appellieren. Das ist mein Wissensstand, man mag mich gerne eines Besseren belehren. Aber so habe ich es mal bei einem Fall bei uns in der Sparbüchse mitbekommen.
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Mein Guter Wille ?
Schaun wer mal.
Alexis Pyromanis ?
Wieso habe ich sowenig von Dir gelesen.
Du bist doch lang genug dabei ?
Ciao
Don Pasquale
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Siehe Olympia-Thread hier im OT, eigentlich bin ich der verrückte Fleischverarbeiter...
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Hm kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass die Rechtslage in Deutschland so anders ist wie in Österreich. So weit ich weiß ist es nämlich bei uns so, dass du eine Fehlüberweisung von dir aus melden musst, da du dich bei wissentlicher Annahme eines fehlgeleitenen Geldes der Unterschlagung schuldig machst. z.B. wenn du das Geld gleich abhebst und das Konto schliesst um eine Rückbuchung zu verhindern. Das selbe gilt übrigens bei uns wenn sich der Kassier beim herausgeben irrt und es für dich offensichtlich war. Es gab einen Fall bei der Euro Umstellung bei uns, wo der Bankangestellte in die falsche Richtung gerechnet hat. Also 1 Schilling ist 13,7603 EURO. Zuerst hat sich der Kunde noch gefreut, aber dann ist er polizeilich gesucht worden.
Grüße
Ralf
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Ich meinte nur, dass sobald das Geld auf deinem Konto für einen Kunden ersichtlich verbucht ist, dass die Bank es nicht von allein zurückbuchen kann. Vorher aber schon. Danach ist es erstmal Sache des Kunden zurückzuüberweisen, aber wenn das nicht passiert, dann hat man natürlich auch noch Rechtsmittel.
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Ich denke hier muss man von 2 Dingen sprechen:
a) Bank begeht Fehler und überweist zuviel
b) User begeht Fehler und überweist zuviel
Die deutsche Gesetzgebung bei (b) sagt so weit ich informiert bin, dass zuviel überwiesenes Geld nicht rückholbar ist (außer die Buchung ist noch gar nicht bei der Bank erfolgt).
Bsp. 1: Man überweist aufgrund eines eBay-Einkaufs statt 100,00 EUR versehentlich 1000,00 EUR. Hier lehnt sich die Bank gemütlich zurück und wird Dich auf den Zahlungsempfänger verweisen. Die Bank ist nicht verantwortlich und darf die Differenz (oder alles) nicht zurückbuchen.
Bsp. 2: Die böse Telekom hat mal wieder zuviel vom Konto abgebucht. Hier besteht ein Vertrag (Einzugsermächtigung). Da hat man 4-6 Wochen Zeit, um das von der Telekom abgebuchte Geld wieder zurückzuholen.
Hätte man den Betrag aber selber überwiesen: siehe Bsp. 1.
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Hier sprechen wir aber wohl von Fehlern, die die Banken begehen - und da greifen afaik die User-Gesetze nicht - sondern es gibt hier spezielle Regelungen. Diese kenne ich allerdings leider nicht - ich möchte aber nur darauf hinweisen dass man dies abgrenzen muss und nicht mit User-Fehlern vermischt werden darf.
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BGB
§ 812
Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
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Unterschlagung passt auch ganz gut:
http://123recht.net/dictionary.asp?Wort=Unterschlagung
und § 246 StGB
also meiner Meinung nach hat das nix mit dem gutem Willen zu tun, das Geld rauszurücken, sondern es ist halt eine Straftat, das Geld zu behalten.
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Nach dem 812er ist es also wohl irrelevant wer den Fehler begangen hat: Bank oder User.
Also könnte man sich sowohl als ebay-Käufer, der 900 EUR zu viel überwiesen hat, auf den 812er vor Gericht berufen als auch als Bank, die die 900 EUR zuviel überwiesen hat (wenn sie es denn feststellt).
Interessant hierbei wären noch die Verjährungsfristen und die Pflichten des Empfängers der Kohle (hilft blödstellen und von nix wissen oder muss man aktiv agieren?).
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ich denke, das ist ganz einfach. der Glückliche, der zuviel Geld bekommen hat, muss es rausrücken, sonst macht er sich der Unterschlagung strafbar (hat übrigens Ralf M Petter schon geschrieben hab ich grade gesehen)
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AGIS - gib den Award sofort wieder her ;D
http://www.agis.de/info-center/presse/compass-award/index.html (http://www.agis.de/info-center/presse/compass-award/index.html)
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http://www.heise.de/newsticker/foren/go.shtml?read=1&msg_id=5731865&forum_id=56800 (http://www.heise.de/newsticker/foren/go.shtml?read=1&msg_id=5731865&forum_id=56800)
natürlich ist JAVA an allem Schuld ;D
Gut das Notes niemals Probleme mit Komma und Dezimalpunkt hat ;D ;D
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Ei,ei,ei ... die §§ 812 ff. ( ungerechtfertigte Bereicherung ) gehören zu den schwierigsten §§ des BGB. Da sind schon Scharen von Jura-Studenten gegen die Pumpe gelaufen. Da muß man sauber subsumieren.
Also: der X könnte einen Anspruch aus § 812 BGB haben. Das setzt voraus ..... Also hat er einen / hat er keinen
Er könnte aber einen Anspruch nach .....
Mal sehen, Frau muß am WE arbeiten ;D Da kann ich mal wieder was für mich machen ;D
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hatte vorhin noch den Klammertext ergänzt...
Unwissenheit verschont ja nicht wenn man Gesetze überschreitet.
Wie ist es aber, wenn ich als Privatperson es einfach nicht feststelle, dass mir wer 100 EUR zuviel überwiesen hat?
a) Bin ich verpflichtet, die Konto-Auszüge aktiv zu prüfen und Schritte einzuleiten um zuviel überwiesene Kohle zurückzugeben? Oder nur wenn ich das feststelle (passiv)?
b) wan verjährt das ganze?
Zum Vergleich der Kaufvertrag: Ich bin verpflichtet, das Produkt bei Empfang zu checken. Entdeckte Mängel muss ich unverzüglich reporten. Nur versteckte Mängel, die ich erst mit der Zeit feststelle, kann ich im Rahmen der Frist reklamieren.
Stelle ich nach einem halben Jahr einen Mangel fest, der eigentlich schon bei Empang festgestellt hätte werde müssen (z.B. kopfhörerkabel vom Walkman fehlt - das lt. Kaufvertrag hätte dabei sein müssen) dann habe ich Pech gehabt als Privatperson.
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DREBA CH - für D habe ich das noch nicht gefunden. Es wird aber wohl das gleiche gelten:
Haftungsausschluss
Die Dresdner Bank haftet nicht, auch nicht bei Fahrlässigkeit, für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Zugriff oder der Benutzung der Dresdner-Website resp. der Unmöglichkeit des Zugriffs oder der Benutzung ergeben.
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Stelle ich nach einem halben Jahr einen Mangel fest, der eigentlich schon bei Empang festgestellt hätte werde müssen (z.B. kopfhörerkabel vom Walkman fehlt - das lt. Kaufvertrag hätte dabei sein müssen) dann habe ich Pech gehabt als Privatperson.
::) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiieeeeeeeeeeeeeeeeeek; da werden streng juristisch gesehen Äpfel mit Birnen verglichen !!
Redest du über die Erfüllung des Kaufvertrages ( § 433 BGB ) oder über Nachbesserung, Wandlung Minderung ( allgemeiner Teil des BGB ) ??
Auch wenn wir hier vom "bürgerlichen Gesetzbuch" reden, nicht jeder Bürger versteht diese Gesetze !!
Sorry, nicht bös gemeint, aber als Dr.jur gehen mir da die Nackenhaare hoch.
Aber schreibt mal weiter, dann habe ich auch mal was zum Lachen...
;D ;D ;D
Aber
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Jo klar, toll, die haben sich abgesichert
Habe einen Bekannten, bei dem im Krankenhaus was schief gelaufen ist bei der OP.
Er hat (wie immer vor einer OP) die ganzen Schriebe unterzeichnet, die ihm vor der OP unter die Nase gehalten wurden.
Fazit lt. seinem Anwalt: No chance, da irgendwas rauszuholen, auch wenn der Doc Mist gebaut hat. Er müsste schon behindert eingestuft sein, um evtl. Chancen zu haben. :P
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was denkst du, wie ich gebibbert habe, als meine Frau vor 2 Monaten an beiden Augen operiert wurde...
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@Ulrich: Ich rede von Erfüllung des KV. Kabel vom Walkman fehlt. Zugesicherte Eigenschaft lt. KV fehlt. Ich könnte das aber schon lange nach 6 Monaten bei ebay verscherbelt haben und komme nun zum Verkäufer, dass es gefehlt hat.
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Vielleicht waren die Externen ja doch nicht sooo schlecht...
http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,272338,00.html (http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,272338,00.html)
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Wenn da etwas fehlt, ist es salopp gesagt eine Nichterfüllung des KV. Zugesicherte Eigenschaft wäre z.B. Farbe, Haltbarkeit der Akkus, Länge des Kabels zum Earphone.
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sorry, da hast Du Recht, Ulrich - hatte ich falsch ausgedrückt nach BGB.
Und eben diese Nichterfüllung muss ich doch nach BGB asap reporten, oder?
Ein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann ich u.U. erst nach Monaten feststellen, eine Nichterfüllung muss ich aber afaik unverzüglich reklamieren.
Oder liege ich jetzt komplett falsch?
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auch da wirfst du rechtlich gesehen etwas durcheinander ... Fehlen oder die sache mit den zugesicherten Eigenschaften betreffen die Gültigkeit / Zustandkomen des KV als Solchem.
Reklamation/ relkamieren greift erst nach Zustandekommen eines KV.
Das sind halt eben die Feinheiten.
Ich könnte das jetzt hier ellenlang ausführen; schreibe aber lieber salopp...
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Ich will nur eines wissen, Ulrich:
Any chance, nach 3 Monaten daherzukommen und zu behaupten, dass die Kopfhörer des Walkmans nie dabei waren. (Lt. Verpackung, Preisschild etc. sollten diese dabei sein.).
Meine Meinung: Hätte ich unverzüglich meckern müssen, 3 oder 6 Monate ist zu spät. Ich habe ja bereits bezahlt (also den KV soweit erfüllt).
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Any chance, nach 3 Monaten daherzukommen und zu behaupten, dass die Kopfhörer des Walkmans nie dabei waren
OK, wenden wir das Abstraktionsprinzip an
TMC: Ich möchte den Walkman da .. ( zeigt mit Finger drauf )
VK: Klar, null Problemo ( telefoniert)
-> Einigung über den Kaufgegenstand (wir kommen später darauf zurück )
man geht zur Kasse ... ( Im Idealfall ist VK der Kassierer )
VK ( telefoniert immer noch und macht ne Braut klar ) : kostet 20 Tacken !
TMC: OK
-> einigung über den Preis
( juristusch gesehen ist hier der Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes beendet )
Es folgen nun die Verrichtungsgeschäfte:
TMC gibt dem VK die 20 Tacken ( Tacken ist hier ein Platzhalter für alle denkbaren Währungen; TMC und VK sind sich durch ständige Übung über eineeinheitliche Währung einig; nur für den Fall, daß an dieser Stelle Fargen kommen )
VK nimmt die 20 Tacken an (damit hat TMC den ersten Teil der Vrpflichtungen aus 433 BGB erfüllt )
VK händigt nun TMC den WM aus ( damit hat auch er seine Verpflichtung aus 433 BGB erfüllt )
jetzt sind alle Vorausetzungen des § 433 BGB erfüllt.
Und jetzt überlege einmal, TMC... WANN, an welcher Stelle ist was schief gelaufen ??
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Ulrich, siehe auch oben:
@Ulrich: Ich rede von Erfüllung des KV. Kabel vom Walkman fehlt. Zugesicherte Eigenschaft lt. KV fehlt. Ich könnte das aber schon lange nach 6 Monaten bei ebay verscherbelt haben und komme nun zum Verkäufer, dass es gefehlt hat.
Willst Du uns damit bestätigen, dass solch eine Rekla nach Abschluss des KV zu spät kommt?
War ja schon mein Gedanke.
Noch eine Frage im Nachtrag:
Wie grenzt BGB "Zugesicherte Eigenschaft" zu "Nichterfüllung" ab? Ich denke dabei auch an Software, da kann das durchaus fließend sein.