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DSGVO - Datensätze archivieren, löschen oder unkenntlich machen

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arieger:
die DSGVerordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten, also Privatpersonen und Kleinstunternehmer.  im Original siehe hier -> https://dsgvo-gesetz.de/art-1-dsgvo/

also keine Firmen - hurra.

Aufbewahrungsfrist: wie gehabt Firmen und Privatpersonen.


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