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Erschlichene Staatsbürgerschaft

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pd:
aus SWR1.de:

Eine Einbürgerung, die durch die Vortäuschung falscher Tatsachen erschlichen wurde, kann nachträglich wieder aberkannt werden. Das entschied heute das Bundesverfassungsgericht. Damit scheiterte die Klage eines gebürtigen Nigerianers aus Pforzheim, der im Jahr 2000 den deutschen Pass erhalten hatte.

Das Land Baden-Württemberg hatte dem Mann im Jahr 2002 wegen arglistiger Täuschung die deutsche Staatsbürgerschaft wieder entzogen. Als später gegen den Betroffenen wegen eines Drogendelikts ermittelt wurde, stellte sich heraus, dass er bei Antragstellung auf Anerkennung der deutschen Staatsbürgerschaft nur vorgegeben hatte, eine Arbeit zu haben. Tatsächlich hatte ein anderer Afrikaner unter seinem Namen bei einer Hanauer Firma gearbeitet. Der Nachweis, die eigene Famillie ernähren zu können, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Einbürgerung.
Gesetzgeber muss Konsequenzen klären

Der Beschwerdeführer hatte gegen die Aberkennung seiner deutschen Staatsbürgerschaft durch alle Instanzen geklagt. Seine Begründung: Artikel 16 des Grundgesetzes verbiete es, die einmal verliehene deutsche Staatsbürgerschaft wieder zu entziehen. Zudem besitzt der Mann seine nigerianische Staatsbürgerschaft nicht mehr und wird mit dem Entzug des deutschen Passes damit staatenlos.

Die Verfassungsrichter entschieden nun mit sechs zu zwei Stimmen, dass die Rücknahme der Einbürgerung trotz des im Grundgesetz verankerten Schutzes vor Staatenlosigkeit möglich ist. Mit dem Grundgesetzartikel 16 wolle die Verfassung verhindern, dass sich der historische Missbrauch des Staatsangehörigkeitsrechts im Nazi-Regime wiederholt. Dies schließe jedoch nicht aus, dass denjenigen, die sich den deutschen Pass durch Täuschung, Bestechung oder Bedrohung erworben haben, die deutsche Staatsbürgerschaft wieder entzogen werden könne. Wer missbräuchlich eine rechtswidrige Einbürgerung erwirkt habe, genieße kein schutzwürdiges Vertrauen, so die Argumentation der Richter. Allenfalls wenn die Kinder eines Ausgebürgerten wegen dessen Schwindelei ihre Staatsangehörigkeit ebenfalls verlieren, müsse der Gesetzgeber dafür eine neue Regelung schaffen, so die Verfassungsrichter.

(Aktenzeichen: 2 BvR 669/04 vom 24. Mai 2006)


Also, was gibt es da (für teure Steuergelder) zu prozessieren? Pass weg, Mann weg. Wenn man das dulden würde ergibt das ja fast ein Gewohnheitsrecht für alle...

Die bilden sich teilweise was ein...


Patrick

Gandhi:
Aber interessant, welche Konsequenzen sich für Staatenlose ergeben...kein Aufenthaltsrecht in irgendeinem Land der Welt... :-:
Wenn das der Fall wäre, fände ich das Urteil wiederum nicht mit dem GG vereinbar - im Grunde ist das ja ein Entzug der Existenzberechtigung oder? Was macht der, wenn er die nigerianische Staatsbürgerschaft nicht zurückbekommt???
Ist jetzt nicht so, dass der mir sonderlich leid tut - aber was passiert mit Menschen ohne Staatsbürgerschaft? Gibt es da Präzedenzfälle? Rein interessehalber...und was schreibt der bei den vielen Formularen rein, in denen nach der Staatsbürgerschaft gefragt wird? N. Bek? N.A.? Weltbürger?

pd:
Die Frage ist, ob das international ähnlich gelöst ist, wie bei den Einwohnermeldeämtern. Also Abmeldung nur mit Anmeldung.

Dann müsste man im Prinzip das Abmelden in Nigeria ebenfalls rückgängig machen. Dann wär er wieder Nigerianer...

Patrick

Glombi:
Das Urteil des BGH verstößt evtl. gegen das Völkerrecht, dem D ja bekanntermaßen zugestimmt hat.

Aus wikipedia:

Staatenlos sind Personen, die die Staatsbürgerschaft keines Staates besitzen.
Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind.
Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren.

Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:

    * Internationales Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473)
    * Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597); In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales Staatsbürgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit als möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Der freiwillige Verlust der Staatsbürgerschaft soll also nicht mehr möglich sein, wenn der betroffene Bürger dadurch staatenlos würde.

Deutschland ist beiden Abkommen beigetreten.



Für den schlauen Nigerianer heisst das erstmal, dass er weiterhin hier in D leben darf. Und natürlich dürfen wir Steuerzahler das alles bezahlen.

Nigeria wird sagen: Euer Pech, warum seid Ihr auch so bekloppt, den einzubürgern  8)

pd:
Frage ist, was diese Abkommen im Falle von Vergehen oder Verbrechen besagen. Und welches Gesetz mehr "sticht", also wer den Kreuzbube hat...

Den schwarzen Peter hast auf jedenfall du, deutscher Michel... (übrigens heißt die Wirtschaft von meinem Opa so ;-)


Patrick

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