Guten Morgen zusammen,
kaum bin ich fertig mit der DA bekomme ich als Admin Heute Morgen folgende Mail. Ich war die letzten 3 Monate nicht unbedingt auf dem laufenden in Poltik etc. -> aber was soll jetzt bitte das hier darstellen
?
Weiß einer von Euch da mehr ?
THX & Greetings Marc
Anbei der Text von Heute Morgen !
Rechtslage und Konsequenzen bei privater Nutzung von Internet und eMail
Rechtslage
Es sollte klar geregelt werden, ob eine private Nutzung zugelassen ist oder nicht. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis nach § 85 TKG zu wahren, wenn er seinen Bediensteten die private Nutzung des Internets und eMail gestattet.
Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 85 Abs. 2 TKG). Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 5 TKG ist das "geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
"Geschäftsmäßigkeit" ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt und nicht auf einen Einzelfall begrenzt ist; auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht an (Königshofen, Die Umsetzung von TKG und TDSV, Recht der Datenverarbeitung 1997, Seite 97 ff).
Weitere Voraussetzung ist, dass das Angebot für "Dritte" erbracht wird. Dies bedeutet, dass die TK-Anlage für fremde Interessen (hier: des Arbeitnehmers und nicht für Zwecke des Arbeitgebers) zur Verfügung gestellt wird.
Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 85 TKG geht eindeutig hervor, dass das Zur Verfügung Stellen eines privaten Internet-Zugangs durch den Arbeitgeber diesen zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, wenn es dort heißt: "Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen damit z.B. Corporate Networks, Nebenstellenanlagen in Hotels und Krankenhäusern, Clubtelefone und Nebenstellenanlagen in Betrieben und Behörden, soweit sie den Beschäftigten zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt sind." (BT-Drucksache 13/3609, Seite 53)
Der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten die Nutzung der betrieblichen Kommunikationsanlagen zu privaten Zwecken überlässt, hat somit die Vorschriften des 11. Teils des TKG (Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung) zu beachten (Post-Ortmann, Der Arbeitgeber als Anbieter von Telekommunikations- und Telediensten, Recht der Datenverarbeitung 1999, Seite 103; Müller, Datenschutz beim betrieblichen E-Mailing, Recht der Datenverarbeitung 1998, Seite 210; Königshofen, Recht der Datenverarbeitung 1997, Seite 98; Marcus Kieper, Datenschutzrechtliche Bewertung von Proxy-Cache-Servern, Datenschutz und Datensicherheit 1999, Seite 593).
Dem Arbeitgeber ist es somit untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen (§ 85 Abs. 3 TKG).
Der Arbeitgeber ist ferner gemäß § 87 TKG dazu verpflichtet, technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen zum Schutze
1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten,
2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe,
3. gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen führen, und
4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen
zu treffen. Wegen der Problematik verweise ich auch auf den Bericht der Bundesregierung unter
www.iid.de/iukdg/BERICHTiukdg-neu-2.html.
Bezüglich der Beteiligung der Personalvertretung gilt hierbei nach § 84 Nr. 6 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht.
Eine Änderung dieser Rechtslage ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Konsequenzen:
Erlaubt ein Arbeitgeber eine private Nutzung durch den Mitarbeiter, muss er das Fernmeldegeheimnis beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter im Interesse einer für ihn vorteilhaften Nutzung darauf verzichten würde, da dieser nicht für den Absender ebenfalls darauf verzichten könnte, dessen Fernmeldegeheimnis ebenfalls zu wahren ist. Eine Kennzeichnung eingehender Mail z. B. durch spezielle Empfängeradressen oder Mailzusätze im Betreff oder im Text („privat“) sind ebenfalls nicht ausreichend, da nicht sicher gestellt werden kann, dass alle potentiellen (oft bisher unbekannten) Absender von diesen Regelungen Kenntnis haben. Aus diesen Gründen müsste alle eingehende Mail, also auch die dienstliche, grundsätzlich gegen Kenntnisnahme geschützt werden, da generell eine Unterscheidung nicht möglich ist. Dies kann aber bei dienstlichen Vorgängen nicht hinnehmbar sein, da es im Falle eines Ausfalles oder Vertretung möglich sein muss, die dienstliche Post trotzdem lesen zu können, damit keine Fristversäumnisse auftreten können.
Wollte ein Arbeitgeber die private Nutzung von Internet und eMail unter Beachtung der Rechtslage ermöglichen, erscheint derzeit nur folgender Weg gangbar zu sein: er müsste getrennte Mail-Kennungen (privat/dienstlich) für jeden Mitarbeiter einführen und je nach dieser Kategorisierung auch getrennte Server einrichten und verwalten, wobei dann auf dem für private Zwecke nutzbaren Server das Fernmeldegeheimnis einzuhalten wäre. Aus wirtschaftlichen Gründen (zusätzliche Sachmittel und Personalbedarf) und rechtlichen Gründen (Privatnutzung auf mit öffentlichen Geldern finanzierten Betriebsmitteln) dürfte eine solche Realisierung ausgeschlossen sein auch wenn dafür Nutzungsentgelte erhoben werden würden.
Ein Vergleich mit der privaten Nutzung des Telefons, die aus Fürsorgegründen wohl notwendig ist, ist dabei nicht möglich. Die Nutzung des Telefons setzt die gleichzeitige Anwesenheit beider Kommunikationspartner voraus und oft ist gerade bei Kontakten mit Behörden oder dringenden Telefonaten mit Ärzten eine solche Kommunikation nur in der Dienstzeit möglich. eMail-Kommunikation ist eher mit dem Briefverkehr zu vergleichen, da es ebenfalls Briefkästen/Postfächer gibt, die zu beliebiger Zeit mit eMail gefüllt werden und ebenfalls zu beliebiger Zeit (und im Grunde von einem beliebigen Ort aus) vom Empfänger geleert werden können. Bei dringender Kommunikation dürfte eMail nicht sinnvoll genutzt werden können, da eMail-Laufzeiten von der Belastung der Netze und Server abhängen und der Absender in der Regel nicht erwarten kann, dass der Empfänger die Sendung sofort erhält bzw. vom Eingang sofort informiert wird. Viele eMail-Nutzer können ihre eMail auch nur nach aktiver Einwahl und Abfrage in den Mail-Server abrufen, wobei sich ein regelmäßiges, häufiges Abrufen aus Kostengründen verbietet. Auch werden Empfangs- und Lesequittungen oft automatisch generiert bzw. sind nicht verfügbar. In solch dringenden Fällen kann aus den genannten Gründen nur die bisherige telefonische Kommunikation genutzt werden.